RATGEBER
E-Rechnung im Handwerk: Ab wann gilt die Pflicht?
Ab wann gilt die E-Rechnungs-Pflicht für Handwerksbetriebe? Die Fristen 2025 bis 2028, die 800.000-Euro-Grenze, Formate wie XRechnung und ZUGFeRD und was Kleinunternehmer beachten müssen.
Von Robinson Laha, Gründer von baubit. Zuletzt geprüft am 5. Juli 2026.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Handwerksbetrieb E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können; dafür reicht ein E-Mail-Postfach. Das Versenden wird gestuft Pflicht: ab 2027 für größere, ab 2028 für alle Betriebe. Eine normale PDF gilt nicht als E-Rechnung, nötig sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD.
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Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Handwerksbetrieb E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Das Versenden wird stufenweise zur Pflicht: Ab 2027 für größere Betriebe, ab 2028 für alle. Eine normale PDF gilt dabei nicht als E-Rechnung. Wer heute schon mit einem System arbeitet, das echte E-Rechnungen erstellt, ist beim Versenden auf der sicheren Seite. Für das Empfangen reicht zunächst ein normales E-Mail-Postfach.
- Empfangen können: Pflicht seit 1. Januar 2025 für alle.
- Senden: Pflicht ab 2027 (über 800.000 Euro Vorjahresumsatz) bzw. ab 2028 (alle).
- Gilt nur zwischen Unternehmen im Inland (B2B), nicht für Privatkunden.
- Eine einfache PDF ist keine E-Rechnung.
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Was ist eine E-Rechnung überhaupt?
Eine E-Rechnung ist mehr als eine Rechnung am Computer. Sie ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datenformat nach der europäischen Norm EN 16931. Eine Software kann die Inhalte automatisch auslesen und weiterverarbeiten, ohne dass jemand etwas abtippt. Eine eingescannte Rechnung oder eine einfache PDF erfüllt das nicht. Solche Rechnungen heißen seit 2025 offiziell sonstige Rechnungen und gelten nicht als E-Rechnung.
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Ab wann gilt die E-Rechnungs-Pflicht? Die Fristen im Überblick
Der Gesetzgeber führt die Pflicht in Stufen ein. Das Empfangen gilt sofort, das Versenden bekommt eine Übergangszeit, die sich nach deinem Umsatz richtet. Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen bereits ab dem 1. Januar 2027 elektronisch senden. Alle anderen haben bis Ende 2027 Zeit.
| Ab wann | Was gilt | Für wen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | E-Rechnungen empfangen können ist Pflicht | Alle inländischen Betriebe, auch Kleinunternehmer |
| bis 31. Dezember 2026 | Beim Versenden weiter erlaubt: Papier, sowie PDF und andere Formate mit Zustimmung des Empfängers | Alle Betriebe |
| 1. Januar 2027 | E-Rechnung beim Versenden ist Pflicht | Betriebe über 800.000 Euro Vorjahresumsatz |
| bis 31. Dezember 2027 | Papier und PDF (mit Zustimmung des Empfängers) beim Versenden noch erlaubt | Betriebe bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz |
| 1. Januar 2028 | E-Rechnung beim Versenden ist Pflicht, ohne Übergangsfrist | Alle inländischen Betriebe |
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Was bedeutet das konkret für deinen Betrieb?
Empfangen musst du schon heute. Schickt dir dein Großhändler oder ein Generalunternehmer eine E-Rechnung, musst du sie öffnen und lesen können. Mehr verlangt das Gesetz dafür nicht, ein E-Mail-Postfach genügt. Beim Versenden hast du je nach Umsatz noch Zeit, bis 2027 oder 2028. Und das alles gilt nur unter Unternehmen. Schreibst du dem privaten Auftraggeber die Rechnung für seine neue Elektroinstallation, bleibt alles wie bisher.
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Was gilt für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer nach der Kleinunternehmer-Regelung sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungen weiter als sonstige Rechnung schreiben, also zum Beispiel als Papier oder PDF. Empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen, und zwar bereits seit 2025. Wer also umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist, hat beim Senden Ruhe, muss beim Empfangen aber mitziehen.
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Welche Formate erfüllen die Pflicht?
Gültig ist jedes Format, das die Norm EN 16931 erfüllt. In Deutschland sind das vor allem zwei verbreitete Formate. Eine elektronische Signatur ist nicht nötig, und der Versand per E-Mail reicht aus.
- XRechnung: ein reines Datenformat, Standard im öffentlichen Auftragswesen.
- ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL): kombiniert eine sichtbare PDF mit eingebetteten strukturierten Daten.
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Welche Rechnungen sind ausgenommen?
Nicht jede Rechnung muss elektronisch sein. Für einige Fälle bleibt es bei der freien Wahl, unter anderem:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto.
- Fahrausweise.
- Rechnungen an Privatkunden (B2C).
- Bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.
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Was tust du, wenn du eine E-Rechnung bekommst?
Eine E-Rechnung kommt meist als XRechnung oder ZUGFeRD per E-Mail. Du musst sie nicht ausdrucken, sondern im Originalformat aufbewahren, so wie es die GoBD verlangen. Zum Ansehen reicht bei ZUGFeRD oft schon ein PDF-Betrachter, eine reine XRechnung öffnest du mit einem kostenlosen XRechnungs-Viewer oder deiner Software. Mit baubit übernimmt das die E-Rechnungs-Inbox: Eingehende XRechnung, UBL, CII und ZUGFeRD werden ausgelesen (Betrag, Lieferant, Datum), das Original wird revisionssicher abgelegt, und du übernimmst die Rechnung per Klick als Ausgabe. Für die Steuer zählt vor allem, dass die Rechnung vollständig und unverändert erhalten bleibt und auffindbar ist.
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Wie setzt du die E-Rechnung mit baubit um?
baubit erstellt E-Rechnungen im Format XRechnung 3.0. Die Korrektheit der Erzeugung sichern wir mit dem offiziellen KoSIT-Validator ab, dem Prüfwerkzeug für XRechnung in Deutschland. Du schreibst deine Rechnung wie gewohnt aus dem Auftrag heraus und gibst sie als E-Rechnung aus, ohne dich um die technischen Details der Norm zu kümmern. So bist du beim Versenden auf die kommenden Pflichtstufen vorbereitet, und deine Steuerkanzlei bekommt über den DATEV-, Lexware-Office- oder CSV-Export eine saubere Grundlage. Den Empfang nimmt dir die E-Rechnungs-Inbox ab: Eingehende XRechnung, UBL, CII und ZUGFeRD werden ausgelesen und GoBD-konform im Original abgelegt, du übernimmst sie per Klick als Ausgabe. Ein ZUGFeRD-Ausgang ist noch nicht live.
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HÄUFIGE FRAGEN
Häufige Fragen
F.01Ab wann ist die E-Rechnung im Handwerk Pflicht?
Empfangen können müssen alle Betriebe E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Beim Versenden gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 für Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle inländischen Betriebe im B2B-Bereich.
F.02Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit und dürfen weiter als sonstige Rechnung schreiben, etwa als Papier oder PDF. Empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen, und zwar seit 2025.
F.03Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Eine einfache PDF ist keine E-Rechnung. Sie gilt als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes, maschinenlesbares Format nach EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD mit einem passenden Profil.
F.04Gilt die E-Rechnungs-Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland (B2B). Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind nicht betroffen.
F.05Welche Formate erfüllen die E-Rechnungs-Pflicht?
Jedes Format, das die Norm EN 16931 erfüllt. In Deutschland sind das vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab einem EN-16931-konformen Profil. Eine elektronische Signatur ist nicht nötig, der Versand per E-Mail reicht aus.
Quellen
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- Handwerkskammer Dresden: E-Rechnung ab 2025 im B2B-Bereich
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 5. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall sind deine Steuerkanzlei und das Finanzamt maßgeblich.
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